Anwälte für Schuldbetreibung und Konkursrecht Schweiz - Deutschland
SchKG in der Schweiz und in Deutschland
Die Anwälte unserer Kanzlei in der Stadt Zürich, Schweiz sind Experten für das Konkursrecht und die Schuldbetreibung (SchKG). Wir vertreten und beraten Unternehmen und Privatpersonen aus der ganzen Schweiz und Deutschland (Basel, Zug, Bern, Luzern, Aarau, St. Gallen, Winterthur, München, Köln, Berlin, Frankfurt, Hamburg...)
Die Abkürzung SchKG steht für den Fachbegriff Schuldbetreibung- und Konkursrecht. In der Schweiz werden diese durch das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs geregelt. Die Durchsetzung von schweizerischen und deutschen Zwangsvollstreckungen und Forderungen gehört zu unserer Kernkompetenz.
Durch den richterlichen Urteilsspruch stellt der Richter fest, dass eine gewisse Summe geschuldet ist. Doch wie kann der Rechtssuchende auf das vom Richter zugesprochene Vermögen zugreifen bzw. wie kann er die Forderung beim Schuldner eintreiben? In der Schweiz muss i.d.R. vorgängig eine Betreibung auf Pfändung oder Konkurs eingeleitet werden. Die Arrestierung (Arrest) von Konti und Vermögenswerten ist ebenfalls im SchKG geregelt. Dadurch erhält der Gläubiger die Option, das Vermögen des Schuldners zwischenzeitlich zu blockieren. Damit wird sichergestellt, dass die Vermögenswerte bzw. die Geldmittel nicht entzogen werden, so dass der Durchsetzung seiner Forderung nichts mehr im Weg stehen sollte.
Die Betreibung in der Schweiz und in Deutschland
Das Eintreiben von Forderungen ist im Schweizer Rechtssystem klar geregelt. Voraussetzung für das Eintreiben einer Forderung ist, dass der Wohnsitz oder der Geschäftssitz des Schuldners in der Schweiz liegt. Mit Hilfe eines Zahlungsbefehls kann die Einforderung durch den Staat (das zuständige Betreibungsamt) verlangt werden. Für die Einleitung einer Betreibung in der Schweiz braucht es kein Urteil oder Vertrag. Dies ist auch der Grund, dass oft ungerechtfertigte Ansprüche abgewehrt werden müssen. Unternehmen oder Privatpersonen können dies tun, indem sie gegen den Zahlungsbefehl einen Rechtsvorschlag erheben.
Gläubiger können ausserdem einen Rechtsvorschlag beseitigen lassen, wenn sie über einen definitiven oder provisorischen Rechtsöffnungstitel verfügen wurde und dieser auch belegt werden kann. In den Rechtsfälllen, in welchen ein Gläubiger eine Geldforderung nicht mit Hilfe eines Rechtsöffnungstitels belegen kann, ist der Forderungsanspruch in einem Gerichtsverfahren zu beweisen und ein Urteil zu erwirken.
Haben Sie Fragen zum SchKG-Verfahren. Private und Firmen aus dem In- und Ausland zählen zu unseren langjährigen Klienten. Klienten aus Deutschland und der EU bekunden oft Mühe und finden sich in den Schweizerischen Eigenheiten des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts nur sehr schwer zu Recht. Die Rechtsanwälte unserer Kanzlei stehen Ihnen sowohl als Berater als auch als Vertreter vor Gerichten und Behörden in der Schweiz und in Deutschland zur Verfügung.
Dienstleistung für Unternehmer und KMU's
Wir unterstützen Unternehmer und KMU’s in allen Belangen rund um das Thema Betreibung bzw. Inkasso von Forderungen.
Anwaltskanzlei Zürich - Ihre Spezialisten in grenzübergreifenden Rechtsfragen Schweiz/Deutschland und Deutschland/Schweiz
Wir beraten und vertreten Unternehmer und Private in den folgenden Bereichen:
- Betreibungen in der Schweiz bzw. Deutschland
- Betreibungsverfahren
- Inkasso
- Zwangsvollstreckung
- Konkursverfahren
- Vollstreckung / Anerkennung von deutschen Urteilen und Eintreibung von Forderungen in der Schweiz
- Inkasso, Mahnverfahren, Zwangsvollstreckung in Deutschland
- Anerkennung und Vollstreckung von schweizerischen Urteilen in Deutschland
- Außergerichtliche Vertretung in der Schweiz und in Deutschland
- Vertretung vor Gerichten in der Schweiz und Deutschland
- Löschung von Schweizerische Betreibungen im Betreibungsregister
- Wir helfen Gläubigern beim Inkasso im In- und Ausland
- Einleitung des Rechtsöffnungsgesuchs in der Schweiz
- Verfassen von Beschwerden gegen das Betreibungsamt
KONTAKTANFRAGE
Gerne helfen wir Ihnen bei Fragen mit dem SchkG.