Schweizer SchKG / Deutsche Zwangsvollstreckung
Schweizerisches SchKG (Schuldbetreibung und Konkurs) bzw. deutsche Zwangsvollstreckung
SchKG in der Schweiz / Zwangsvollstreckung in Deutschland im Geschäftsleben
Das wichtigste Gut einer funktionierenden Wirtschaft ist das Vertrauen. Verträge, Vereinbarungen, Gesetze und Regeln können gebrochen werden. Das Vertrauen in deren Einhaltung und Durchsetzung schafft Rechtssicherheit und ermöglicht erfolgreiches Wirtschaften. Leider kann es aber auch vorkommen, dass einzelne Unternehmen oder Private sich nicht an die Abmachungen bzw. Regeln halten. Es kann auch zu Streit über vereinbarten Leistungen kommen. Solche Probleme sind Gegenstand des materiellen Rechts. Richter können Urteile festlegen und darin bestimmen, wer wem was schuldet. Nach der Festlegung des materiellen Rechts, d.h. nach einem Urteilsspruch des Richters, ist die Zahlung aber noch keinesfalls gesichert. Es gibt immer Unternehmen oder Privatpersonen, welche trotzdem nicht zahlenoder zahlungsunfähig sind. In einem solchen Fall kommt das Schuldbetreibungs- und Konkursrecht zum tragen (Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs / SchKG)
Die Betreibung bzw. das Mahnverfahren
Zur Anhebung einer Betreibung bedarf es nur eines Betreibungsbegehrens, welches schriftlich oder mündlich ans Betreibungsamt des Betreibungskreises zu richten ist, in welchem der Schuldner seinen Sitz (bei juristischen Personen) oder Wohnsitz (bei natürlichen Personen) hat. Das Begehren muss beinhalten:
– Name und Wohnort (Sitz) des Gläubigers,
– Name und Wohnort (Sitz) des Schuldners,
– die Forderungssumme in Schweizer Franken mit Zinsfuss und Zinslaufbeginn,
– Forderungsurkunde (falls vorhanden) oder der Grund der Forderung.
Es müssen keine Beweise für den Bestand der Forderung eingereicht werden.
Der Zahlungsbefehl
Der Zahlungsbefehl wird vom Betreibungsamt ausgefertigt und dem Schuldner via Betreibungsbeamter oder Post zugestellt.
Er enthält:
-die Angaben des Betreibungsbegehrens,
-die Aufforderung, binnen 20 Tagen den Gläubiger für die Forderung samt Betreibungskosten zu befriedigen oder, falls die Betreibung auf Sicherheitsleistung geht, sicherzustellen,
-die Mitteilung, dass der Schuldner, welcher die Forderung oder einen Teil derselben oder das Recht, sie auf dem Betreibungswege geltend zu machen, bestreiten will, innerhalb zehn Tagen nach Zustellung des Zahlungsbefehls dem Betreibungsamt dies zu erklären (Rechtsvorschlag zu erheben) hat,
-die Androhung, dass, wenn der Schuldner weder dem Zahlungsbefehl nachkommt, noch Rechtsvorschlag erhebt, die Betreibung ihren Fortgang nehmen werde.
Der Rechtsvorschlag
Der Betriebene kann gegen die ganze oder einen Teil der Forderung Rechtsvorschlag erheben. Dies kann er innerhalb von 10 Tagen tun, entweder gegenüber dem Überbringer (auch der Post) oder beim Betreibungsamt. Da der Zahlungsbefehl relativ wenigen formellen Anforderungen genügen muss, ist auch der Rechtsvorschlag relativ unkompliziert, insbesondere müssen auch hier keine Beweise gegen die bestrittene Forderung vorgelegt werden. Der Rechtsvorschlag bedarf keiner Begründung. Der Rechtsvorschlag bewirkt die Einstellung der Betreibung.
Der Zivilprozess
Der Gläubiger, gegen dessen Betreibung Rechtsvorschlag erhoben worden ist, kann seinen Anspruch in einem Zivilprozess geltend machen. In diesem kann er ebenfalls die Aufhebung des Rechtsvorschlags und die Verpflichtung des Schuldners zur Zahlung verlangen.
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